"Die Aufklärungspflichtverletzung der Bank stand fest. Es war daher an der Bank zu beweisen, dass die Anlegerin die Fonds auch in Kenntnis der Höhe der Rückvergütungen erworben hätte. Dies ist ihr nicht gelungen. Das so genannte ’non liquet‘, die Feststellung der fehlenden Beweisbarkeit, ging hier zu Lasten der Bank", erklärt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf.
Der Fall
Unsere Mandanten, ein Ehepaar, investierten ihr Erspartes auf Empfehlung von Mitarbeitern der Commerzbank in drei geschlossene Fonds, weil sie sich erhofften, dadurch ihre Altersvorsorge aufzubessern. Von 2006 bis 2008 erwarben sie daher Beteiligungen an den Fonds IK US Portfolio Invest GmbH & Co. KG, Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 6 KG und der MIDIR Mobiliengesellschaft mBH & Co. KG.
Bei keinem der Fonds wurden die Mandanten über die exakte Höhe der Provisionen informiert. "In der Verhandlung stand Aussage gegen Aussage. Die Anlageberater behaupteten, den Kunden mitgeteilt zu haben, dass die Bank jeweils das Agio und noch weitere Provisionen erhalte. Die Mandanten sagten aus, dass die Berater Provisionen für die Bank mit keinem Wort erwähnt hätten", resümiert Rechtsanwalt Dr. Meschede.
Das Urteil
Insgesamt hatten die Mandanten 73.000 US-Dollar und 20.000 Euro zzgl. Agio investiert.
Das angelegte Geld und das jeweilige Agio müssen nun (abzüglich zwischenzeitlich an die Anlegerin geleisteten Ausschüttungen) nebst Zinsen von der Commerzbank erstattet werden. Zudem muss die Bank die Fondsbeteiligungen übernehmen.
Denn: Bei der Rückabwicklung muss der Anleger so gestellt werden, als wären die Verträge niemals zustande gekommen.
Auch die Gerichts- und Anwaltskosten muss die Bank zu 7/8 zahlen.
"Grundlage für dieses Urteil ist, dass die Bank nicht beweisen konnte, dass das Ehepaar die Geldanlage in die Fonds auch in Kenntnis der Rückvergütungen getätigt hätte. Das Oberlandesgericht hat zutreffender Weise erkannt, dass die Nichtbeweisbarkeit einer Provisionsaufklärung insofern zu Lasten der Bank geht", fasst Dr. Meschede zusammen.
Kurz: Wer seine Aufklärungspflicht verletzt, muss beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, hätte er sich pflichtgemäß verhalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Die Urteile:
OLG Frankfurt/Main, 3 U 227/15
LG Frankfurt/Main 2-27 O 197/14
mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
Goethestr. 8-10
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 69002-0
Telefax: +49 (211) 69002-24
http://www.mzs-recht.de
Journalistin, Agentur Textorama
Telefon: +49 (211) 98397414
E-Mail: nachricht@textorama.de